IMPRESSUM
Die QBIC AG übernimmt keine Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen auf dieser Website. Inhalte können jederzeit ohne Begründung oder Vorankündigung gelöscht oder geändert werden. Inhalt und Struktur dieser Website sind urheberrechtlich geschützt; alle Rechte sind vorbehalten.
Die QBIC AG übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die durch Zugriff auf diese Website sowie ihre Inhalte verursacht werden. Dies gilt ebenfalls für sämtliche Links auf dieser Website.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Vertragsgegenstand
1.1 Diese Regelung bildet die Grundlage für alle an die QBIC AG, In der Luberzen 40, CH-8902 Urdorf (nachfolgend "QBIC" genannt) erteilten Aufträge und Werkverträge, soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Aufträge können die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, die sich u.a. auf folgende Tätigkeitsbereiche erstrecken:
- IT- und Organisationsberatung, Einführung und Schulung
- Einführung von Standardsoftware
- Integration von Applikationen
- Entwicklung oder Anpassung von Software
- Wartung und Unterhalt von Systemen (Hard- und Software)
Das Ergebnis der Dienstleistungen wird nachfolgend als "Arbeitsresultat" bezeichnet.
1.2 Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags (genaue Aufgabenstellung, Anforderungen, Funktionsumfange, Arbeitszeit, Vergütung, usw.) werden gesondert vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, oder Teile davon, gelten nur, wenn diese von QBIC schriftlich akzeptiert worden sind.
2. Grundsätze der Leistungserbringung
2.1 QBIC wird die Dienstleistungen unter diesem Vertrag sorgfältig, unter Anwendung des ihr zur Verfügung stehenden Wissens und Könnens in Bezug auf die Informationsverarbeitung sowie unter Beachtung der ihr vom Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisungen erbringen.
2.2 Ist nichts anderes vereinbart, entscheidet QBIC nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeitenden sie einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeitende jederzeit auszutauschen. QBIC kann die Ausführungen einzelner Leistungen an Dritte (Subunternehmen) vergeben, wobei sie für das Arbeitsresultat sowie für die eigenen Leistungen verantwortlich bleibt.
3. Terminverpflichtung
3.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet die vertraglich vereinbarten Termine einzuhalten. Bei Anzeichen von möglichen Terminverzögerungen, sind diese umgehend dem Vertragspartner mit entsprechender Begründung mitzuteilen. Änderungen der vereinbarten Termine können nur im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.
3.2 Sofern Verzögerungen durch den Auftraggeber (Pflichten) oder durch Dritte (Fremdleistungsanteil) verursacht werden, ist QBIC von ihren Terminverpflichtungen entbunden.
3.3 Sollten Umstände auf die Erfüllung der Leistungen einwirken, die gemäss der vereinbarten Zuweisung von Pflichten und Obliegenheiten von keinem Vertragspartner zu vertreten sind, werden die Erfüllungstermine des durch die Hinderung betroffenen Vertragspartners entsprechend erstreckt.
4. Vergütungen und Zahlungen
4.1 Soweit kein Festpreis vereinbart ist, werden alle Leistungen nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Preisliste: Konditionen & Lizenzkosten in Rechnung gestellt.
4.2 Mehrkosten infolge Änderung von Umfang und Inhalt der Leistungen, von zusätzlichen Wünschen oder als Auswirkung von Fehlern oder Verspätungen des Auftraggebers, die z.B. durch Überzeit, Arbeit an Wochenenden und Feiertagen kompensiert werden müssen, werden separat in Rechnung gestellt. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage der bei QBIC üblichen Projektrapporte. Ohne schriftliche Mitteilung gilt jede Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen.
4.3 Die von QBIC gestellten Rechnungen sind netto innerhalb 30 Tagen zahlbar. Ein Skonto wird nicht gewährt.
4.4 Alle Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Zu den Pflichten des Auftraggebers gehören alle Leistungen, welche er als Voraussetzung der Erfüllung des Auftrages zu erbringen hat. Darunter fallen insbesondere Informationspflicht, Prüfungspflicht der vorgelegten Unterlagen und Zwischenresultate, Aufbau einer geeigneten Projektorganisation usw.
5.2 Der Auftraggeber übernimmt grundsätzlich die Verantwortung für von ihm stammende Unterlagen und Anweisungen, Auswahl und Kontrolle von Personal, Schaffung der Voraussetzungen für die Einführung und Nutzung des Arbeitsresultats, Auswahl der zu verarbeitenden Daten etc.
6. Änderungsverfahren (Change Request)
6.1 Während der Laufzeit eines Einzelvertrages können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen sowohl in Bezug auf verschiedene Entwicklungsabschnitte als auch in Bezug auf den zeitlichen Verlauf oder in sonstiger Weise vorschlagen.
6.2 Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird QBIC innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, des Mehraufwands sowie der Neuregelung von Fristen.
7. Schutzrechte
7.1 Ohne anderslautende Vereinbarung stehen die Nutzungsrechte am Arbeitsresultat beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Die Vertragspartner räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, diese Rechte unter Beachtung der Geheimhaltungspflicht beliebig zu nutzen und auszuwerten.
8. Gewährleistung bei Werkverträgen
8.1 QBIC übernimmt keine Garantie, dass die von ihr erstellten Programme ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Auftraggeber gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können.
8.2 QBIC garantiert für die Funktionen der von ihr erstellten Programme, soweit diese im Rahmen der Abnahmebedingungen überprüft wurden.
8.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit der Erklärung der Abnahme durch den Auftraggeber oder im Falle des Abnahmeverzuges mit dem Ablauf der Abnahmefrist.
9. Haftung
9.1 QBIC leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlung) nur
- bei Vorsatz in voller Höhe: bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte;
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus Unmöglichkeit, stets beschränkt auf CHF 50'000.- pro Schadenfall, insgesamt mit höchstens CHF 150'000.- aus dem einzelnen Vertrag;
- im übrigen: soweit QBIC gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.2 Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.
10. Geheimhaltung
10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden.
10.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen. Mitarbeitende, die Zugang zu den Vertragsgegenständen haben, sind über das Urheberrecht der QBIC und die Geheimhaltungspflichten zu belehren.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Alle Anhänge und eventuelle späteren Änderungsvereinbarungen haben schriftlich und mit Hinweis auf den entsprechenden Vertrag zu erfolgen; sie sind von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen.
11.2 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht.
11.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen den Vertragspartnern ist Urdorf. Beide Vertragspartner verpflichten sich, im Falle eines Rechtsstreits alle Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.